Gewässer­nut­zung

26. August 2021 | Gewässerunterhaltung

Gewässernutzungen sind in der Regel genehmigungspflichtig. Hierzu zählen unter anderem Einleitungen (z. B. Ableitungen von Regenwasser in ein Gewässer) und Entnahmen (z. B. zur Gartenbewässerung mit einer Pumpe, Betrieb einer Wärmepumpe usw.). Zuständig für die Erteilung dieser wasserrechtlichen Genehmigungen ist die Untere Wasserbehörde des Kreises. Der Erftverband steht als Träger öffentlicher Belange den Unteren Wasserbehörden beratend zur Seite. Er erteilt selbst jedoch keine wasserrechtlichen Genehmigungen.

Außerdem ist bei jeder Planung zu prüfen, inwiefern die Örtlichkeit Abweichungen davon erforderlich macht. Die Hinweise gelten erfahrungsgemäß für die meisten Einleitstellen, sind jedoch kein Ersatz für eine genaue Betrachtung der örtlichen Randbedingungen. Fragen zur Menge und Qualität des einzuleitenden Wassers lassen sich nicht pauschal, aber gerne im direkten Kontakt mit dem Erftverband beantworten. Ein Genehmigungsantrag an die zuständige Kreisverwaltung ist in jedem Fall erforderlich.

Wasserentnahme aus Gewässern
Auch die Entnahme von Wasser aus Fließgewässern ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Eine Ausnahme bildet das Schöpfen. Im Rahmen des Gemeingebrauchs darf mit Eimer oder Gießkanne Wasser aus einem Gewässer entnommen werden, z. B. um den Garten zu bewässern. Sobald zur Entnahme jedoch eine Pumpe benutzt wird, bedarf dies in der Regel einer Genehmigung, die bei der zuständigen Kreisverwaltung beantragt werden muss.

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