Info-Telegramm 5/2020

1. Mai 2020 | EV-Telegramm

Novelle der Verbandsgesetze


Der Landtag hat am 27. Mai 2020 die Novelle der Verbandsgesetze beschlossen. Zweck der Änderung ist es, Entscheidungen der Delegiertenversammlung und des Verbandsrats in Sitzungen ohne physische Präsenz der Mitglieder dieser Gremien oder im schriftlichen Umlaufverfahren treffen zu können. Die Regelungen haben die Bestimmungen über virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften als Vorbild. Der Erftverband begrüßt die Regelungen und wird zügig nach der Verkündung der Gesetze seine Satzung sowie die Geschäftsordnungen dieser Gremien an die neuen Regelungen anpassen.

Vegetationskartierung 2020 gestartet


Der Erftverband startet Mitte Mai turnusmäßig mit den vegetationskundlichen Untersuchungen zur Überwachung der Umweltauswirkungen des Tagebaus Garzweiler II. Anhand von 310 Dauerbeobachtungsflächen wird untersucht, ob es zu unerwünschten Veränderungen in der Vegetation gekommen ist. Dabei wird die Vegetationsentwicklung an den Dauerbeobachtungsflächen bewertet, indem die aktuellen Deckungsgrade ausgewählter Indikatorarten mit den Deckungsgraden im Basisjahr 2000 verglichen werden.

Novelle des Landeswassergesetzes


Die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes in die Verbändeanhörung gegeben. Der Gesetzentwurf sieht an wichtigen Stellen Lockerungen des Gewässerschutzes vor. Die bestehenden Beschränkungen der Nutzung von Gewässerrandstreifen werden gelockert, das generelle Verbot von Abgrabungen in Wasserschutzgebieten wird aufgehoben, so dass dieses im Einzelfall auszusprechen ist. Der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung vor anderen Nutzungen wird auf das Trinkwasser beschränkt. Außerdem gibt es zahlreiche redaktionelle Änderungen. Die agw wird sich an der Verbändeanhörung beteiligen und für einen Erhalt dieser wichtigen Regelungen zum Gewässerschutz einsetzen.

VK Im Bruch Berg und VK Waldweg Hergarten


Aufgrund der Störanfälligkeit der vorhandenen Pumpwerke ist ein Ersatz der Pumpwerke durch den Neubau von Verbindungskanälen (VK) und Anschluss an die Ortskanalisation geplant. In Hergarten ist der Neubau auch aufgrund des geplanten Erweiterungsbaus für das Altenheim Michels erforderlich. Das Ausschreibungsverfahren wird zurzeit durchgeführt.

Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung


Im Mai 2020 tagte der Lenkungskreis zur Schaffung einer landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung. Die Möglichkeit, eine solche Verordnung zu schaffen, ist in § 35 des Landeswassergesetzes geregelt. Die Bestimmung soll die Inkraftsetzung von Wasserschutzgebieten für Gewässer erleichtern, in denen es (noch)  keine Verordnung gibt oder eine solche nicht mehr den heutigen Anforderungen entspricht. In dem Gespräch ging es um ein Schema zur Einschätzung von Gefährdungen zur Trinkwasserversorgung genutzten Rohwassers durch bestimmte Handlungen. Vom Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung soll später abhängen, ob und wo solche Handlungen in Wasserschutzgebieten verboten oder nur genehmigungspflichtig sind.

Kläranlage Sechtem


Mit der Sanierung und Optimierung der Wärmeverteilung auf der Kläranlage Sechtem soll die energetische Wirtschaftlichkeit der Anlage verbessert sowie Ressourcen geschont werden. Im Zuge dessen sind u. a. Arbeiten wie der Austausch von Pumpen, Aufbau neuer Regelstrecken, Solarthermie, Entkopplung durch hydraulische Weiche, Rohrleitungsbau und Dämmarbeiten notwendig. Zudem sollen die neuen oder geänderten Anlagenteile zur Messwert- und Datenerfassung in das vorhandene Prozessleitsystem integriert, visualisiert und die Heizungssteuerung automatisiert werden. Hierzu ist es erforderlich, neue SPS-Hardware in den Bestand einzubinden und Parametrierungs- und Programmierungsarbeiten durchzuführen. Das Ausschreibungsverfahren ist kurz vor dem Abschluss.

EuGH-Urteil zum Verschlechterungsverbot bei Grundwasser

Der Europäische Gerichthof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 zum ersten Mal den Begriff der Verschlechterung des Grundwassers (Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie) ausgelegt. Das Verfahren betraf ein Straßenbauvorhaben in der Nähe von Bielefeld. Wie nicht anders zu erwarten, befand der EuGH, dass eine Verschlechterung des Grundwassers sowohl dann vorliegt, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen der EU-Grundwasserrichtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die Grundwasserverordnung) überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Parameters, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Ausreichend ist die Überschreitung an nur einer einzigen Messstelle. Außerdem bestätigte der EuGH, dass Personen oder Vereinigungen, die ein Recht zur Nutzung von Grundwasser haben, also z. B. Wasserversorger oder die Eigentümer von Brunnen, gegen ein Projekt klagen können, wenn dies zu einer Verschlechterung des Grundwassers führen kann.

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